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   BPatG, 03.02.2004 - 8 W (pat) 46/99   

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https://dejure.org/2004,23512
BPatG, 03.02.2004 - 8 W (pat) 46/99 (https://dejure.org/2004,23512)
BPatG, Entscheidung vom 03.02.2004 - 8 W (pat) 46/99 (https://dejure.org/2004,23512)
BPatG, Entscheidung vom 03. Februar 2004 - 8 W (pat) 46/99 (https://dejure.org/2004,23512)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.02.1996 - X ZB 14/94

    "Schutzverkleidung"; Kostenpflicht des Veranlassers in einem Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BPatG, 03.02.2004 - 8 W (pat) 46/99
    Der Senat übt das in der Vorschrift eingeräumte und nunmehr auf ihn übertragene Ermessen dahingehend aus, dass es bei dem allgemeinen Grundsatz sein Bewenden hat, wonach jeder Beteiligte die bei ihm durch das Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Kosten selbst trägt (vgl § 49 GKG; BGH GRUR 1996, 399, 401).
  • BPatG, 29.06.2010 - 6 W (pat) 327/06

    Kosten der Rechtsbeschwerde - Patenteinspruchsverfahren - "Kosten der

    § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG geht - wie § 80 Abs. 1 Satz 1 PatG und § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG für sämtliche Kosten - davon aus, dass im Regelfall jeder Beteiligte die bei ihm durch das Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. etwa Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 109 Rn. 16; BPatG 8 W (pat) 46/99 Beschluss v. 3.2.2004, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal).

    Da besondere Umstände - etwa grob sorgfaltswidrige Vorgehensweise eines Verfahrensbeteiligten -, die unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit eine abweichende Kostenverteilung gebieten würden, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind, bleibt es hier hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beim allgemeinen Grundsatz (so auch BPatG 8 W (pat) 46/99 Beschluss v. 3. Februar 2004, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal).

  • BPatG, 19.08.2010 - 9 W (pat) 339/05

    Patenteinspruchsverfahren - Nichterhebung der Gerichtskosten für

    § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG geht davon aus, dass im Regelfall jeder Beteiligte die bei ihm durch das Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. etwa Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. 2008, § 109 Rn. 16; BPatG 8 W (pat) 46/99 Beschluss v. 03.02.2004, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal).

    Da besondere Umstände, die unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit eine abweichende Kostenverteilung gebieten würden - etwa grob sorgfaltswidrige Vorgehensweise eines Verfahrensbeteiligten -, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind, bleibt es hier hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beim allgemeinen Grundsatz (so auch BPatG 8 W (pat) 46/99 Beschl. v. 3. Februar 2004, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal).

  • BPatG, 19.08.2010 - 9 W (pat) 347/05

    Patenteinspruchsverfahren - Nichterhebung der Gerichtskosten für

    § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG geht davon aus, dass im Regelfall jeder Beteiligte die bei ihm durch das Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. etwa Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. 2008, § 109 Rn. 16; BPatG 8 W (pat) 46/99 Beschluss v. 03.02.2004, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal).

    Da besondere Umstände, die unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit eine abweichende Kostenverteilung gebieten würden - etwa grob sorgfaltswidrige Vorgehensweise eines Verfahrensbeteiligten -, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind, bleibt es hier hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beim allgemeinen Grundsatz (so auch BPatG 8 W (pat) 46/99 Beschl. v. 3. Februar 2004, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal).

  • BPatG, 19.08.2010 - 9 W (pat) 349/05

    Patenteinspruchsverfahren - Nichterhebung der Gerichtskosten für

    § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG geht davon aus, dass im Regelfall jeder Beteiligte die bei ihm durch das Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. etwa Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. 2008, § 109 Rn. 16; BPatG 8 W (pat) 46/99 Beschluss v. 03.02.2004, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal).

    Da besondere Umstände, die unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit eine abweichende Kostenverteilung gebieten würden - etwa grob sorgfaltswidrige Vorgehensweise eines Verfahrensbeteiligten -, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind, bleibt es hier hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beim allgemeinen Grundsatz (so auch BPatG 8 W (pat) 46/99 Beschl. v. 3. Februar 2004, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal).

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